Vorstand / Satzung

1922 – 100 Jahre Heimatvereinigung Finkenwerder e.V. – 2022

Vorstand der Heimatvereinigung Finkenwerder e. V.

Vorsitzender: Helmut Vick
1. stellvertretender Vorsitzender: Siegfried Bars
2. stellvertretender Vorsitzender: Thomas Rübke
Kassenwart: Annelies Jonas
Schriftführer: Thomas RübkeBeisitzerinnen / Beisitzer:
Margret Abdel-Aziz: Führungen und Gästebetreuung im Gorch-Fock-Haus
Bärbel Popp: Tagesausflüge und Reisen
Hans-Adolf Popp: Gebäudeanlagen Gorch-Fock-Haus
Peter Jonas: Außenanlagen Gorch-Fock-Haus
Peter Jasper

Uwe Hansen

Satzung

S a t z u n g der Heimatvereinigung Finkenwerder e. V. – (Fassung 2019)

Inhaltsübersicht:
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge, Umlagen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Hauptversammlung
§ 8 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Haftung des Vorstandes
§ 11 Beisitzer
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Ausschüsse
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz

1. Die am 18. Februar 1922 gegründete Heimatvereinigung Finkenwerder ist am 2. März 1983 in einen rechtsfähigen Verein umgegründet worden. Der Verein führt den Namen „Heimatvereinigung Finkenwerder e. V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen (Register- Nummer VR 10107).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg- Finkenwerder.

§ 2 Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Politische und konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung, Instandhaltung, Pflege und Bewahrung des denkmalgeschützten „Gorch-Fock-Hauses“, Neßdeich 6 in Hamburg-Finkenwerder, dem Heimathaus des Dichters Johann Kinau (genannt Gorch Fock), welches gemäß notarieller Eigentumsübertragung (Vertrag vom 27. Mai 1983 – UR Nr. 1730/1983) der Heimatvereinigung Finkenwerder e.V. übertragen wurde.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jeder Bürger kann auf entspr. schriftlichen Antrag hin Mitglied des Vereins werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

2. Die Heimatvereinigung Finkenwerder e.V. erhebt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder. Diese bestehen im Wesentlichen aus Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum sowie gegebenenfalls Kontoverbindung. Diese Daten werden benötigt, um die Mitglieder zu Veranstaltungen einzuladen und um über vereinsinterne Vorgänge zu informieren.

3. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die geltende Satzung des Vereins an.

4. Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand ein Mitglied vorschlagen, wenn es sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der Vorschlag ist in einer ordentlichen Hauptversammlung zu begründen und ohne Beratung geheim abzustimmen. Zur Annahme des Vorschlags bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit, wie unter § 7, Abs. 5 beschrieben. Ehrenmitglieder sind den Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigung den Austritt aus dem Verein zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklären.

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz angemessener Fristen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder grob gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod des Mitgliedes sowie mit der Auflösung des Vereins.

4. Bezüglich der Beitragspflicht des Mitgliedes ist eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages für die Restlaufzeit des Jahres ausgeschlossen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft entstehen auch keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Umlagen

1. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden auf zu begründendem Antrag des Vorstandes durch Abstimmung in der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im 1. Quartal fällig.

2. Die ordentliche Hauptversammlung kann eine Umlage beschließen, wenn der Vorstand sie unter Angabe eines besonderen Anlasses und der Höhe nach begründet beantragt.

3. Anträge zu Beiträgen und Umlagen sind in der Tagesordnung aufzuführen. Sie gelten bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ist oberstes Beschlussorgan. Sie soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung per Brief zu erfolgen.

3. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden. Sind auch diese verhindert, wählt die Versammlung aus sich heraus einen Versammlungsleiter.
Es ist eine Anwesenheitsliste aller stimmberechtigten Teilnehmer zu führen.

4. Über die Versammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Dokumentation der Beschlussfassungen anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, wählt die Versammlung aus sich heraus einen Protokollführer.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der in der Satzung besonders geregelten Fälle. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.

6. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
_ 6.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
_ 6.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
_ 6.3 Bericht des Vorstandes (Jahresbericht) und Kassenbericht
_ 6.4 Bericht der Kassenprüfer
_ 6.5 Entlastung
_ 6.6 Wahlen
_ 6.7 Ggf. Festsetzung der Beiträge / Umlagen
_ 6.8 Anträge (Anträge auf Satzungsänderung sind als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzuführen und der Tagesordnung beizufügen)

8. Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht worden sein. Später eingereichte Anträge und nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge können mit Ausnahme von Satzungsänderungen dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

9. Anträge auf Satzungsänderung, auch der des Zweckes des Vereins, bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, ein Antrag auf Auflösung des Vereins einer Neunzehntel-Mehrheit.

§ 8 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter Einhaltung der für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Regeln einberufen werden, wenn

1. der Vorstand dies für erforderlich hält
– oder –
2. mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
_ a) dem Vorsitzenden
_ b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
_ c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
_ d) dem Kassenwart
_ e) dem Schriftführer
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt auch nach deren Ablauf bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit ungeraden Zahlen, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart im folgenden Jahr gewählt.

3. Der Vorstand hat den Verein nach außen zu vertreten, die Geschäfte zu führen, das Vereinsvermögen zu verwalten sowie die Versammlungen einzuberufen und zu leiten. Mit dem Datum der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung hat er für den Kassenbericht den Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften aufzustellen.

4. Der Vorsitzende, bzw. in Vertretung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er hat zu Vorstandssitzungen mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Soweit sie an den Sitzungen nicht teilgenommen haben, sind sie von ihrem Verlauf in Kenntnis zu setzen.

5. Der Kassenwart hat unter Beachtung der Mittelverwendung alle Rechnungen und Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß zu buchen und die Bankgeschäfte abzuwickeln sowie den aktuellen Stand des Vereinsvermögens zu verwalten.

6. Der Schriftführer hat von den Vorstandssitzungen und Versammlungen Protokolle zu führen, die von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Weiterhin ist er zuständig für Presse- Erklärungen, die er mit dem Vorstand abzustimmen hat.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Beratung mit den Beisitzern mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende, bzw. im Falle seiner Abwesenheit sein nächster Stellvertreter, eine zweite Stimme geltend machen.

§ 10 Haftung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch, soweit der Vorstand für die Überwachung von Tätigkeiten ggf. von ihm beauftragter Mitglieder verantwortlich sein könnte.

§ 11 Die Beisitzer

1. Der Vorstand wird durch bis zu 8 Beisitzer erweitert, die von der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Beisitzer sollen grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und ihm gegenüber eine beratende Funktion wahrnehmen.

3. Für den Fall, dass der Kassenwart und /oder der Schriftführer an der Ausübung ihrer Funktion verhindert sind, kann der Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Reihe der Beisitzer benennen.

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den vorzulegenden Jahresabschluss, die Mittelverwendung und die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung zu prüfen und die Feststellung über die satzungsgemäße und in der Abwicklung ordentliche, fehlerfreie Verwendung der Einnahmen und Ausgaben zu treffen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ihre Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes abzugeben.

2. Die ordentliche Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Dabei ist der erste Kassenprüfer in den Jahren mit gerader Zahl, der zweite Kassenprüfer in den Jahren mit ungerader Zahl zu wählen. Für den Fall, dass sie an ihrem Prüfungsauftrag verhindert sind, soll in der Versammlung jeweils ein Vertreter gewählt werden. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich, wenn er mindestens 1 Jahr ohne Prüfungsauftrag war.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

2. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen einberuft und leitet sowie alle beschlossenen Veranlassungen trifft und dem Vorstand Bericht erstattet. Zur Erteilung von Leistungsaufträgen, Abgabe von rechtlich verpflichtenden Erklärungen oder gleichem ist jedoch allein der Vorstand berechtigt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Neunzehntel- Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Beschlussfähig ist diese Versammlung nur, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist sodann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erneut eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kulturkreis Finkenwerder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Entscheidung über die übernehmende Körperschaft und den dortigen Verwendungszweck muss die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder treffen. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist auch der Auflösungsbeschluss unwirksam.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. Februar 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 2. März 1983, zuletzt geändert mit Beschlussfassung vom 14.03.2013.